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   LAG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 26 Sa 2673/09   

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LAG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 26 Sa 2673/09 (https://dejure.org/2010,57616)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2010 - 26 Sa 2673/09 (https://dejure.org/2010,57616)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09 (https://dejure.org/2010,57616)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 20 Sa 419/10

    Darlegungs- und Beweislast - schuldrechtliches Rücktrittsrecht

    Da sich deshalb eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam erweist, besteht aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung kein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers (wie LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.11.2010 - 26 Sa 2673/09 -).(Rn.56) (Rn.58).

    Der Neunte Senat hat in der zitierten Entscheidung im Übrigen gerade seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BAG 27. April 2004 - 9 AZR 522/03 - AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG = EzA § 8 TzBfG Nr. 10 = NZA 2004, 1225, Rn. 44), der sich die übrigen Senate angeschlossen haben, ausdrücklich bestätigt, wonach jetzt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht kommt, mit der eine Erklärung abgegeben werden soll, die rückwirkend auf einen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - AP Nr. 3 zu § 311a BGB = EzA § 894 ZPO 2002 Nr. 1 = NZA 2010, 32, Rn. 15, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09).

    Insoweit finden auch die §§ 305 ff. BGB Anwendung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09).

    Dem Auslegungsergebnis der 26. Kammer (Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09) schließt sich die 20. Kammer an:.

    Auch hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Darlegungslast hinsichtlich der Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen der 26. Kammer an (Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09):.

    (BAG vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP Nr. 8 zu § 53 BAT = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 14, LAG Berlin-Brandenburg vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09) Zu beachten ist weiter, dass schon die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und nur dann möglich ist, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht erfolgen kann.

    Gerade in den vom Arbeitgeber zu verlangenden Bemühungen, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen, konkretisiert sich der wesentliche Unterschied zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP Nr. 8 zu § 53 BAT ; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09).

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger auch in diesem Fall kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte (vgl. LAG Berlin Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09, LAG Hamburg vom 20. Juli 2010 - 4 Sa 58/09).

    Darum ging es vorliegend nicht (vgl. LAG Berlin Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 20 Sa 839/10

    Darlegungs- und Beweislast - schuldrechtliches Rücktrittsrecht

    Da sich deshalb eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers als unwirksam erweist, besteht aufgrund der schuldrechtlichen Vereinbarung kein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers (wie LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.11.2010 - 26 Sa 2673/09 -).

    Der Neunte Senat hat in der zitierten Entscheidung im Übrigen gerade seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BAG 27. April 2004 - 9 AZR 522/03 - AP Nr. 12 zu § 8 TzBfG = EzA § 8 TzBfG Nr. 10 = NZA 2004, 1225, Rn. 44), der sich die übrigen Senate angeschlossen haben, ausdrücklich bestätigt, wonach jetzt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht kommt, mit der eine Erklärung abgegeben werden soll, die rückwirkend auf einen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 608/08 - AP Nr. 3 zu § 311a BGB = EzA § 894 ZPO 2002 Nr. 1 = NZA 2010, 32, Rn. 15, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09).

    Insoweit finden auch die §§ 305 ff. BGB Anwendung (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09).

    Dem Auslegungsergebnis der 26. Kammer (Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09) schließt sich die 20. Kammer an:.

    Auch hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Darlegungslast hinsichtlich der Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung schließt sich die erkennende Kammer den Ausführungen der 26. Kammer an (Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09):.

    (BAG vom 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP Nr. 8 zu § 53 BAT = EzA § 626 BGB 2002 Nr. 14, LAG Berlin-Brandenburg vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09) Zu beachten ist weiter, dass schon die ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG nur aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und nur dann möglich ist, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers, ggf. nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht erfolgen kann.

    Gerade in den vom Arbeitgeber zu verlangenden Bemühungen, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen, konkretisiert sich der wesentliche Unterschied zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP Nr. 8 zu § 53 BAT; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09).

    Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger auch in diesem Fall kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte (vgl. LAG Berlin Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09, LAG Hamburg vom 20.07.2010 - 4 Sa 58/09).

    Darum ging es vorliegend nicht (vgl. LAG Berlin Urteil vom 11. November 2010 - 26 Sa 2673/09.

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